Antwortdatum: 24.11.2024
Das Jugendamt kann bei akuter Kindeswohlgefährdung einschreiten und das Kind in Obhut nehmen, auch ohne Zustimmung der Eltern. Das ist eine Eilmaßnahme. Langfristig ist eine richterliche Entscheidung im Rahmen der § 1666 BGB-Verfahren erforderlich, wenn den Eltern das Sorgerecht entzogen wird oder Pflegeeltern eingesetzt werden sollen. Gibt die Mutter freiwillig ihr Einverständnis, kann eine Unterbringung in Pflegefamilien auch ohne Gerichtsverfahren erfolgen. In schweren Fällen, in denen das Kindeswohl ernsthaft gefährdet ist und die Eltern nicht kooperieren, beantragt das Jugendamt beim Familiengericht eine Teil- oder Vollentziehung des Sorgerechts, um das Kind zu schützen.