Antwortdatum: 07.12.2024
Zunächst stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht. Nach der EU-Verordnung Rom III kann ein ausländischer Ehevertrag in Deutschland anerkannt werden, wenn er den formalen Anforderungen genügte und eine wirksame Rechtswahl enthält. Bei Scheidung in Deutschland prüfen die Gerichte, ob der Ehevertrag nicht gegen deutsche 'ordre public' verstößt und keine unzumutbare Benachteiligung darstellt. Ggf. findet eine Anpassung statt, falls einzelne Klauseln unvereinbar mit deutschen Grundprinzipien sind. Ratsam ist, sich durch Experten im internationalen Familienrecht beraten zu lassen, um Rechtswahl und Wirksamkeit des Vertrags eindeutig zu klären.