Antwortdatum: 25.11.2024
Beim Tod eines eingetragenen Lebenspartners gelten dieselben Ansprüche wie bei Ehegatten. Seit Angleichung der Rechtsstellung genießen eingetragene Lebenspartner Witwen- oder Witwerrente in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch betriebliche Versorgungswerke müssen Hinterbliebenenleistungen gewähren, falls ihre Satzungen das inzwischen angepasst haben. Die Umwandlung zur 'Ehe für alle' ist nicht zwingend notwendig, damit Sie dieselben Rechte haben. Wer in einer vor dem 1. Oktober 2017 begründeten Lebenspartnerschaft bleibt, hat ebenfalls Anspruch auf die Witwen- bzw. Witwerrente, sofern alle anderen Voraussetzungen (z. B. mindestens ein Jahr Eheschließung oder Lebenspartnerschaft) erfüllt sind.