Reform Kindschaftsrecht 2026: Sorge- & Umgangsrecht

Was der neue Gesetzentwurf für Eltern bedeutet

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Das deutsche Kindschaftsrecht steht vor der größten Reform seit Jahrzehnten. Im Mai 2026 legte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig einen umfassenden Gesetzentwurf vor, der Sorge- und Umgangsrecht modernisieren soll. Wir erklären, was geplant ist, warum das Wechselmodell erstmals ausdrücklich ins Gesetz kommen soll und welche Rolle der Schutz vor häuslicher Gewalt spielt – und ordnen ein, was schon gilt und was noch Entwurf ist.

Worum geht es beim Kindschaftsrecht?

Das Kindschaftsrecht regelt die rechtliche Beziehung zwischen Kindern und ihren Eltern. Im Zentrum stehen das Sorgerecht und das Umgangsrecht – also die Fragen, wer für ein Kind entscheiden darf und wie der Kontakt zu beiden Elternteilen nach einer Trennung ausgestaltet wird. Fachleute mahnen seit Langem an, dass die geltenden Regeln der Realität moderner Familienformen – von Patchwork- bis zu Regenbogenfamilien – nicht mehr gerecht werden.

Der aktuelle Stand: Entwurf, noch kein geltendes Recht

Wichtig zur Einordnung: Bundesjustizministerin Hubig hat am 11. Mai 2026 einen Referentenentwurf für die Reform des Kindschaftsrechts vorgelegt. Dieser wurde an Länder und Verbände versandt; die Frist für Stellungnahmen lief bis zum 10. Juli 2026. Der Entwurf durchläuft nun das weitere Gesetzgebungsverfahren.

Bitte beachten: Die hier beschriebenen Neuerungen sind geplant, aber noch nicht in Kraft. Im weiteren Verfahren können sich Details ändern. Wer akut betroffen ist, sollte seinen Fall stets nach der aktuell geltenden Rechtslage prüfen lassen.

Betreuungsmodelle sollen erstmals ausdrücklich benannt werden

Herzstück der Reform ist die Neuordnung der Kinderbetreuung nach einer Trennung. Bislang kennt das Gesetz kein ausdrückliches Betreuungsmodell. Der Entwurf will das ändern und die verschiedenen Modelle erstmals klar benennen:

  • das Residenzmodell, bei dem das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt,
  • das symmetrische (paritätische) Wechselmodell mit annähernd gleichmäßiger Betreuung,
  • das asymmetrische Wechselmodell als Mischform.

Entscheidend: Keinem Modell soll von vornherein der Vorrang eingeräumt werden. Die Gerichte sollen stärker berücksichtigen, welches Modell das Kind tatsächlich seit Längerem erlebt, wie groß die räumliche Distanz zwischen den Elternteilen ist und wie belastbar deren Kooperationsfähigkeit ist. Das Wechselmodell wird also nicht zur Regel – es soll aber in geeigneten Fällen klarer als bisher gesetzlich beschrieben werden.

Mehr Eigenständigkeit im Alltag

Getrenntlebende Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht sollen künftig in ihrem jeweiligen Betreuungszeitraum Angelegenheiten des täglichen Lebens eigenständig entscheiden können. Das reduziert Reibung im Alltag: Nicht jede kleine Frage muss zwischen den Eltern abgestimmt werden. Für Entscheidungen von erheblicher Bedeutung bleibt es beim gemeinsamen Entscheiden.

Zudem soll gesetzlich klargestellt werden, dass Eltern untereinander oder mit Dritten Vereinbarungen über Sorge und Umgang treffen können – etwa, wenn Großeltern oder neue Partner regelmäßig bei der Betreuung helfen und das Kind von der Kita oder Schule abholen. Einvernehmliche Lösungen sollen so gestärkt und rechtssicher gemacht werden.

Ein Schwerpunkt: Schutz vor häuslicher Gewalt

Einen zentralen Punkt bildet der Schutz vor häuslicher Gewalt. Der Entwurf will hierfür erstmals ein ausdrückliches gesetzliches Gesamtkonzept im Sorge- und Umgangsrecht schaffen. Vorgesehen ist unter anderem:

  • eine gesetzliche Definition häuslicher Gewalt im Sinne der Istanbul-Konvention,
  • die ausdrückliche Zuordnung des Schutzes des Kindes vor miterlebter Gewalt zum Kindeswohl,
  • die Klarstellung, dass der Umgang ausgeschlossen werden kann, wenn Gewalt gegen den anderen Elternteil vorliegt und der Ausschluss zum Schutz von dessen körperlicher Unversehrtheit erforderlich ist.

Damit reagiert der Gesetzgeber auf jahrelange Kritik, dass Umgangsregelungen zu wenig Rücksicht auf Gewaltschutz genommen haben.

Verständlicher und besser strukturiert

Über die inhaltlichen Änderungen hinaus soll das Kindschaftsrecht insgesamt systematischer und verständlicher gefasst werden – auch, um den Familiengerichten die Arbeit zu erleichtern. Der Grundsatz aus § 1626 Abs. 3 BGB, wonach zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört, bleibt Leitlinie und wird um klarere Regeln für unterschiedliche Betreuungssituationen ergänzt.

Was Eltern jetzt tun sollten

Auch wenn die Reform noch nicht in Kraft ist, zeichnet sie die Richtung vor: mehr Flexibilität bei den Betreuungsmodellen, mehr Eigenständigkeit im Alltag, konsequenterer Gewaltschutz. Eltern, die aktuell über Sorge- oder Umgangsfragen streiten, profitieren davon, ihre Situation schon jetzt anwaltlich einordnen zu lassen – und dabei die absehbaren Entwicklungen mitzudenken. Eine tragfähige, einvernehmliche Vereinbarung ist fast immer besser als ein langer Gerichtsstreit.

Streit um Sorge- oder Umgangsrecht?

Ob Wechselmodell, Umgangsregelung oder Gewaltschutz – ein Fachanwalt für Familienrecht in Berlin kennt die aktuelle Rechtslage und die geplanten Änderungen und findet die beste Lösung für Sie und Ihr Kind.

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Häufige Fragen zur Reform des Kindschaftsrechts

Ist die Reform des Kindschaftsrechts schon in Kraft?

Nein. Es handelt sich um einen Referentenentwurf, den das Bundesjustizministerium am 11. Mai 2026 vorgelegt hat. Die Stellungnahmefrist endete am 10. Juli 2026. Der Entwurf durchläuft nun das weitere Gesetzgebungsverfahren; Details können sich noch ändern.

Wird das Wechselmodell künftig zur Regel?

Nein. Der Entwurf benennt die Betreuungsmodelle erstmals ausdrücklich, räumt aber keinem Modell einen Vorrang ein. Maßgeblich bleiben das Kindeswohl, die räumliche Nähe und die Kooperationsfähigkeit der Eltern.

Dürfen Eltern dann allein über den Alltag entscheiden?

Nach dem Entwurf sollen getrenntlebende Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht in ihrem jeweiligen Betreuungszeitraum Angelegenheiten des täglichen Lebens eigenständig entscheiden können. Für Entscheidungen von erheblicher Bedeutung bleibt es beim gemeinsamen Entscheiden.

Was ändert sich beim Schutz vor häuslicher Gewalt?

Der Entwurf will häusliche Gewalt gesetzlich definieren, den Schutz des Kindes vor miterlebter Gewalt dem Kindeswohl zuordnen und klarstellen, dass der Umgang ausgeschlossen werden kann, wenn dies zum Schutz des anderen Elternteils erforderlich ist.

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