Was zählt zum ‚Hausrat‘ bei Trennung und wie teilt man ihn?
- 18.11.2024
Meine Partnerin und ich sind in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und haben gehört, dass ab 2017 die Ehe für alle möglich ist. Falls ich vor der Umwandlung sterbe, erhält sie dieselbe Hinterbliebenenversorgung wie eine Ehefrau?
Beim Tod eines eingetragenen Lebenspartners gelten dieselben Ansprüche wie bei Ehegatten. Seit Angleichung der Rechtsstellung genießen eingetragene Lebenspartner Witwen- oder Witwerrente in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch betriebliche Versorgungswerke müssen Hinterbliebenenleistungen gewähren, falls ihre Satzungen das inzwischen angepasst haben. Die Umwandlung zur 'Ehe für alle' ist nicht zwingend notwendig, damit Sie dieselben Rechte haben. Wer in einer vor dem 1. Oktober 2017 begründeten Lebenspartnerschaft bleibt, hat ebenfalls Anspruch auf die Witwen- bzw. Witwerrente, sofern alle anderen Voraussetzungen (z. B. mindestens ein Jahr Eheschließung oder Lebenspartnerschaft) erfüllt sind.
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