Antwortdatum: 04.12.2024
Zieht der Unterhaltsberechtigte in eine verfestigte Lebensgemeinschaft oder heiratet erneut, kann das den nachehelichen Unterhalt reduzieren oder beenden. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft verändert die Bedürftigkeit, weil Kosten geteilt werden oder ein Partner finanziell unterstützt. Laut BGH liegt eine verfestigte Lebensgemeinschaft vor, wenn eine bestimmte Dauer und ein Zusammenleben auf Dauer erkennbar sind. Dann kann der Unterhaltszahler die Abänderung des Unterhaltstitels beantragen. Eine offizielle Mitteilung ist ratsam, um spätere Rückforderungen zu vermeiden. Im Zweifel entscheidet das Familiengericht, ob die neue Partnerschaft eine verfestigte Beziehung darstellt.