Antwortdatum: 13.11.2024
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen ist eine Eheschließung unter 16 Jahren in Deutschland unwirksam, und zwischen 16 und 18 Jahren grundsätzlich untersagt. Bei im Ausland geschlossenen Ehen, bei denen einer der Ehegatten noch nicht 16 war, gilt sie in Deutschland als unwirksam. Ist ein Ehegatte zwischen 16 und 18, kann die Ehe aufgehoben werden, sofern keine Ausnahmetatbestände greifen. Die Gerichte prüfen im Einzelfall das Kindeswohl und die Umstände der Eheschließung. Eine automatische Anerkennung findet nicht statt, wenn die Ehe dem deutschen ordre public widerspricht.