Antwortdatum: 23.11.2024
Eltern sind grundsätzlich unterhaltspflichtig für ihr Kind, auch über die Volljährigkeit hinaus, wenn das Kind sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten kann. Sozialleistungsträger (z. B. Grundsicherung bei Erwerbsminderung) können auf die Elternteile Rückgriff nehmen, soweit deren Einkommen oberhalb eines Schonbetrags liegt. Faktisch zahlt also das Sozialamt die Leistung, prüft jedoch, ob es Ersatz vom Unterhaltspflichtigen fordern kann. Die genaue Höhe hängt von der Leistungsfähigkeit der Eltern ab. Es bestehen Freibeträge, um sicherzustellen, dass Eltern nicht selbst in Not geraten. Am besten erkundigt man sich beim zuständigen Sozialamt, wie der Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird.