Antwortdatum: 27.12.2024
Beim Elternunterhalt prüfen die Sozialhilfeträger, ob das unterhaltsberechtigte Elternteil nicht genügend Einkommen oder Vermögen hat, um Pflegekosten zu decken. Dann wird auf die Kinder zurückgegriffen. Die Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen, abzüglich Freibeträgen für eigenen Unterhalt, Ehepartner und Kinder. Ein angemessener Selbstbehalt verbleibt (aktuell meist um die 2.000 Euro oder mehr, je nach Leitlinien). Einkommen, das darüberliegt, kann teilweise für Elternunterhalt herangezogen werden. Außerdem gibt es Vermögensschonbeträge. Jede Fallkonstellation ist individuell, ein pauschaler Betrag existiert nicht. Weist man dar, dass man selbst bedürftig wäre, kann das Amt nicht oder nur in geringem Maße fordern.