Kann das Familiengericht einen ‚Sozialbericht‘ anfordern?
- 25.12.2024
Mein Ehepartner und ich leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Vor der Hochzeit hatte ich kaum Vermögen, während mein Partner ein Grundstück besaß. Nun hat er verkauft und investiert in Aktien. Bei der Scheidung frage ich mich, wie der Zugewinn ermittelt wird und ob ich an der Wertsteigerung teilhabe.
Der Zugewinnausgleich ist im BGB geregelt und vergleicht das Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten. Jeder Ehegatte berechnet seinen Zugewinn (Endvermögen minus Anfangsvermögen). Wer den höheren Zugewinn hat, muss die Hälfte des Überschusses an den anderen Ehegatten zahlen. Wertsteigerungen von Vermögen, das bereits vor der Ehe vorhanden war, zählen ebenfalls zum Zugewinn, wenn es nicht als Erbschaft oder Schenkung zu behandeln ist. Vermögensbewegungen während der Ehe sollten dokumentiert werden, um Streit zu vermeiden. Ein exakter Stichtag gilt für das Endvermögen, meist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Danach erfolgt die rechnerische Gegenüberstellung.
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