Antwortdatum: 24.12.2024
Die Probezeit kann nach § 622 BGB maximal sechs Monate dauern. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Verlängerung über sechs Monate hinaus ist rechtlich nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich um spezifische Ausnahmen wie in der Ausbildung. Wenn Ihr Bekannter neun Monate hatte, könnte es sich nicht um eine Probezeit, sondern um eine andere Vertragsklausel handeln. In der Probezeit besteht kein automatischer Kündigungsschutz durch das KSchG, sofern die Unternehmensgröße und Beschäftigungsdauer nicht ausreichen.