Antwortdatum: 05.12.2024
Der Arbeitgeber darf Betriebsferien anordnen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen, z. B. um Maschinen zu warten oder eine Saisonpause einzulegen. Allerdings darf er nicht den gesamten Jahresurlaub erzwingen, sofern kein Tarifvertrag oder keine Betriebsvereinbarung dies rechtfertigt. Üblicherweise legt man nur einen Teil des Urlaubs als Betriebsferien fest, damit die Arbeitnehmer noch freie Planung für den Rest haben. Im Zweifelsfall sollten Sie Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag prüfen, ob spezielle Klauseln vorhanden sind. Hat der Betriebsrat zugestimmt, ist die Anordnung meist wirksam, wenn der Umfang verhältnismäßig bleibt.