Antwortdatum: 17.11.2024
Rückzahlungsklauseln sind nur zulässig, wenn sie transparent und angemessen sind. Die Bindungsdauer muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Fortbildungskosten stehen. Bei einer einjährigen Fortbildung kann eine zweijährige Bindungsfrist noch vertretbar sein. Längere Fristen sind oft unwirksam. Außerdem muss die Fortbildung für Sie einen wesentlichen beruflichen Vorteil bringen. Sollte die Klausel unklar oder zu lang sein, könnte sie insgesamt unwirksam sein. Ein Anwalt kann prüfen, ob Sie tatsächlich zahlen müssen oder ob die Klausel einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält.