Antwortdatum: 25.10.2024
Der Betriebsrat hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz umfangreiche Mitbestimmungsrechte beim Arbeitsschutz. Er kann an Gefährdungsbeurteilungen mitwirken, regelmäßige Unterweisungen anregen und ist im Arbeitsschutzausschuss vertreten. Zudem darf er Dienst- und Betriebsvereinbarungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz mitgestalten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Interessen der Beschäftigten bei Sicherheit und Gesundheit angemessen berücksichtigt werden. Arbeitgeber müssen den Betriebsrat rechtzeitig informieren und einbinden.