Antwortdatum: 16.12.2024
Nachtarbeit ist laut Arbeitszeitgesetz definiert, wenn mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr gearbeitet wird. Arbeitgeber müssen bei regelmäßiger Nachtarbeit ein arbeitsmedizinisches Angebot machen. Zudem sind längere Ruhezeiten und ggf. Zuschläge für Nachtarbeit üblich, oft durch Tarifverträge geregelt. Die Gefährdungsbeurteilung soll ergonomische Schichtpläne vorsehen, um gesundheitliche Beeinträchtigungen zu minimieren. Chronische oder gesundheitliche Probleme können ein Grund sein, Nachtarbeit zu verweigern.