Antwortdatum: 22.11.2024
Unterweisungen im Arbeitsschutz sind gesetzlich vorgeschrieben (z. B. § 12 ArbSchG, DGUV Vorschrift 1). Beschäftigte haben Anspruch auf entsprechende Informationen und Einweisungen. Weigert sich der Arbeitgeber, sollten Sie zunächst das Gespräch suchen oder den Betriebsrat einschalten. Bleibt dies erfolglos, besteht die Möglichkeit, sich an die zuständige Aufsichtsbehörde oder Berufsgenossenschaft zu wenden. Da Unterlassungen des Arbeitgebers eine Ordnungswidrigkeit sein können, riskieren Sie in der Regel keine Kündigung, wenn Sie berechtigte Forderungen stellen.