Antwortdatum: 19.12.2024
Bank- und Finanzdienstleistungen sind in der EU häufig von der Umsatzsteuer ausgenommen. Das Reverse-Charge-Verfahren kommt zum Tragen, wenn eine Leistung grundsätzlich steuerpflichtig wäre, aber der Leistungsempfänger in einem anderen EU-Land sitzt. Dann schuldet der Empfänger die Umsatzsteuer in seinem Land. Bei Finanzdienstleistungen gilt jedoch oft eine Steuerbefreiung. Ob Sie etwas an Ihr Finanzamt melden müssen, hängt davon ab, ob es sich um umsatzsteuerfreie Finanzdienstleistungen handelt oder nicht. Klären Sie im Zweifelsfall mit Ihrem Steuerberater, ob eine Kennzeichnung in der Umsatzsteuervoranmeldung nötig ist.