Antwortdatum: 13.11.2024
Das Hausrecht liegt bei der Schulleitung oder Hochschulleitung und erlaubt, den Zugang zum Gelände und Verhalten darauf zu regeln. Jedoch gilt auch das verfassungsrechtliche Gebot, das Recht auf freie Meinungsäußerung zu achten. In Schulen ist das pädagogische Klima und der Schulfrieden zu beachten; in Hochschulen kann die akademische Freiheit eine Rolle spielen. Dennoch dürfen Schulleitungen oder Rektorate unerlaubte Aktionen, die den Unterricht oder den Betriebsablauf stören, untersagen. Demonstrationen oder Verteilaktionen müssen im Rahmen bleiben und dürfen den Lehr- und Forschungsbetrieb nicht lahmlegen. Eine generelle Unterbindung politischer Meinungsäußerungen wäre aber unverhältnismäßig.