Antwortdatum: 18.11.2024
Freiberufliche Dienstleister schließen meist einen Dienstvertrag (nach §§ 611 ff. BGB) ab. Sie schulden eine sorgfältige Tätigkeitsausführung. Für Schäden haften sie nach den allgemeinen Haftungsregeln des BGB, sofern ein Verschulden vorliegt (etwa Sorgfaltsverletzung oder Pflichtverletzung). Bei beratenden Berufen kann zusätzlich das Recht der beruflichen Kammern gelten (z. B. bei Steuerberatern). Manche Freiberufler haben eine Berufshaftpflichtversicherung, die bei Vermögensschäden einspringt. Es empfiehlt sich, die Haftung vertraglich zu regeln und ggf. den Haftungsumfang zu begrenzen, solange das keine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers darstellt.