Antwortdatum: 21.11.2024
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schreibt vor, dass Auftragnehmer (Auftragsverarbeiter) einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit dem Auftraggeber abschließen müssen. Darin sind u. a. Art, Zweck und Dauer der Verarbeitung, Sicherheitsmaßnahmen und Weisungsrechte geregelt. Der Dienstleister trägt die Pflicht, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Daten zu schützen. Zugriffe dürfen nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erfolgen. Werden Daten unbefugt genutzt oder weitergegeben, drohen Bußgelder. Zudem können Betroffene Schadensersatz fordern, wenn ein Verstoß nachweislich zu einem Schaden geführt hat.