Antwortdatum: 12.11.2024
Grundsätzlich haften Sie als Hauptauftragnehmer gegenüber Ihrem Kunden für das Verschulden Ihrer Subunternehmer wie für eigenes Verschulden (sogenannte Erfüllungsgehilfenhaftung, § 278 BGB). Um die Risiken zu steuern, sollten Sie in den Subunternehmerverträgen Haftungsregelungen vereinbaren und sicherstellen, dass die Subunternehmer eine entsprechende Haftpflichtversicherung haben. Außerdem empfiehlt es sich, Leistungsumfang, Qualitätsstandards und Fristen klar zu definieren. Sofern der Kunde mit der Einschaltung von Subunternehmern einverstanden ist, kann man auch vertraglich regeln, dass gewisse Schäden direkt vom Subunternehmer zu tragen sind. Dennoch bleiben Sie primär in der Verantwortung gegenüber Ihrem Endkunden.