Antwortdatum: 25.12.2024
Ja, eine vorsätzliche Verletzung der vertraglichen Pflichten ist ein schwerer Vertrauensbruch. In solchen Fällen haben Sie das Recht, den Dienstvertrag außerordentlich (fristlos) zu kündigen, da das Fortsetzen der Zusammenarbeit unzumutbar wird. Dafür müssen Sie schlüssig darlegen, dass der Dienstleister vorsätzlich fehlerhaft oder unzureichend arbeitet. Eine vorherige Abmahnung kann geboten sein, um die Chance zur Nachbesserung zu geben, es sei denn, das Verhalten ist so gravierend, dass eine Fortsetzung offensichtlich sinnlos wäre. Die im Vertrag vereinbarten Kündigungsfristen für eine ordentliche Kündigung spielen dann keine Rolle mehr.