Antwortdatum: 25.12.2024
Vertragsstrafen sind nach § 339 BGB grundsätzlich möglich, auch bei Dienstverträgen. Allerdings müssen sie im Vertrag klar vereinbart und verhältnismäßig sein, um nicht gegen die AGB-Kontrolle zu verstoßen. Wird eine überhöhte Strafe gefordert oder liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, kann die Klausel unwirksam sein. Bei Verzug mit einer Dienstleistung kann die Vertragsstrafe greifen, wenn die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass für jeden Tag oder jede Fristüberschreitung eine bestimmte Summe fällig wird. Prüfen Sie jedoch, ob die Höhe angemessen ist und ob die Klausel transparent formuliert wurde.