Antwortdatum: 27.10.2024
Grundsätzlich ist beim Dienstvertrag oft die persönliche Leistungserbringung wesentlich (intuitu personae). Eine Weitergabe an Subunternehmer ist nur erlaubt, wenn der Vertrag dies gestattet oder die Natur der Sache es zulässt (z. B. unpersönliche Leistungen). Liegt ein berechtigtes Interesse an der Person des Dienstleisters vor (z. B. Vertrauen in dessen Know-how), darf er nicht ohne Zustimmung Dritte einschalten. Verstößt er dagegen, kann das eine Pflichtverletzung darstellen. Eine ausdrückliche Subunternehmer-Klausel im Vertrag verhindert Missverständnisse. Ist das nicht geregelt, dürfen Sie in bestimmten Fällen den Auftrag ablehnen oder sogar kündigen, wenn Ihr Interesse an der persönlichen Leistungserbringung verletzt wird.