Antwortdatum: 30.11.2024
Videoüberwachung ist datenschutzrechtlich sensibel und muss sich an die Vorgaben der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes halten. Grundsätzlich dürfen Kameras im Einzelhandel eingesetzt werden, um Ladendiebstähle oder Vandalismus zu verhindern, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass die Überwachung verhältnismäßig und erkennbar ist. Das heißt, Sie müssen Kunden per Schild oder Hinweisschild klar informieren und den Erfassungsbereich möglichst einschränken. Persönlichkeitsrechte dürfen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (z. B. Umkleidekabinen oder private Bereiche sind tabu). Bei dauernder Videoaufzeichnung sollten die Daten nach kurzer Zeit gelöscht werden, sofern kein konkreter Verdacht auf Straftaten vorliegt.