Antwortdatum: 02.12.2024
Lockvogelangebote sind laut Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) problematisch, wenn sie irreführend sind und Kunden in den Laden locken, ohne dass die Ware in ausreichender Menge oder für angemessene Zeit verfügbar ist. Bewerben Sie einen Spitzenpreis, müssen Sie sicherstellen, dass Sie diesen Artikel nicht unverhältnismäßig gering vorrätig haben. Fehlt es an einem ausreichenden Bestand, kann das als unlautere Geschäftspraktik gelten. Um rechtlich sicherzugehen, sollten Sie ausreichende Mengen beschaffen oder klar darauf hinweisen, dass nur begrenzte Stückzahlen vorhanden sind. Bei unklarer Werbung drohen Abmahnungen und Bußgelder.