Antwortdatum: 02.01.2025
Ein genereller Gewährleistungsausschluss im B2C-Geschäft ist nach dem BGB unwirksam, denn Verbraucher haben ein gesetzlich garantiertes Recht auf mangelfreie Ware. Auch bei reduzierter Ware kann die Haftung für versteckte Mängel nicht ausgeschlossen werden. Lediglich für erkennbare Fehler, auf die ausdrücklich hingewiesen wurde, kann die Haftung entfallen. Versuchen Sie, per AGB pauschal jede Gewährleistung auszuschließen, verstößt das gegen das Gesetz und die Klausel ist unwirksam. Kunden behalten bei Mängeln ihr Recht auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt vom Kaufvertrag.