Antwortdatum: 20.12.2024
Bei Geschäften zwischen Unternehmen (B2B) erlaubt das Gesetz eine weitergehende Vertragsfreiheit als im B2C-Bereich. Eine Verkürzung der Gewährleistung ist grundsätzlich möglich, solange es keine arglistige Täuschung gibt und keine zwingenden Vorschriften verletzt werden. Allerdings dürfen Klauseln nicht überraschend oder grob benachteiligend sein. Typisch ist eine Reduzierung der Gewährleistungsfrist auf 12 Monate für neue Waren. Bei gebrauchten Artikeln kann man sie ebenfalls verkürzen oder ganz ausschließen, soweit es eindeutig vereinbart wurde und beide Seiten erkennbar damit einverstanden sind. Eine transparente, schriftliche Festlegung im Vertrag oder in den AGB ist entscheidend, um wirksam zu sein.