Antwortdatum: 18.12.2024
Der Ausschluss der Haftung für Folgeschäden ist nach deutschem Recht nur eingeschränkt möglich. Handelt es sich um einen Verbraucherkauf, sind Klauseln, die wesentliche Rechte einschränken, z. B. bei Körper- oder Gesundheitsschäden oder grober Fahrlässigkeit, unwirksam. Bei B2B-Geschäften besteht mehr Spielraum, doch dürfen Sie grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht generell abbedingen. Oft nutzen Händler Formulierungen, wonach sie bei leichter Fahrlässigkeit nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden haften. Ein kompletter Ausschluss jeglicher Folgeschäden ist in AGB meist rechtlich angreifbar und kann zu einer Unwirksamkeit der Klausel führen.