Antwortdatum: 25.10.2024
Der einfache Eigentumsvorbehalt bedeutet, dass das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung auf den Käufer übergeht. Eine solche Klausel sollte eindeutig und schriftlich in den AGB oder im Kaufvertrag stehen, um Streitigkeiten zu vermeiden. Bei einem mündlichen Vorbehalt besteht Beweisrisiko. Komplexe Varianten wie verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt, die zum Beispiel auch Weiterverkäufe umfassen, bedürfen erst recht einer klaren vertraglichen Regelung. Bei Zahlungsverzug kann der Verkäufer die Ware zurückverlangen, sofern der Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart wurde. Im B2B-Bereich ist das gang und gäbe; im B2C-Bereich kann es je nach Sachverhalt ebenfalls vertraglich vereinbart werden.