Antwortdatum: 25.11.2024
Wenn Kunden mutwillig oder fahrlässig Gegenstände in Ihren Umkleiden beschädigen, greift das allgemeine Delikts- und Schadensersatzrecht nach §§ 823 ff. BGB. Der Kunde haftet für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung. Allerdings müssen Sie den Nachweis erbringen, dass genau dieser Kunde den Schaden verursacht hat. Bei leichter Fahrlässigkeit oder nicht eindeutiger Beweislage könnte es schwierig sein, die Kosten einzufordern. Eine klare Beschilderung oder Kameras (datenschutzkonform) am Eingangsbereich kann präventiv wirken. Achten Sie darauf, dass der Eingriff in die Privatsphäre nicht zu groß wird. Bei mutwilliger Zerstörung greift auch strafrechtlich Sachbeschädigung.