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Was passiert, wenn ich Reklamationsfristen verkürze, ohne die Gewährleistung zu verletzen?

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28.10.2024

Ich überlege, in meinen AGB zu schreiben: ‚Reklamationen werden nur bis 7 Tage nach Kauf akzeptiert.‘ Geht das, oder laufe ich damit Gefahr, die gesetzliche Gewährleistung unzulässig einzuschränken?

Website-Administration 31.10.2024
Antwortdatum: 31.10.2024

Das deutsche Gewährleistungsrecht lässt sich im B2C-Geschäft nicht einfach durch kurze Reklamationsfristen aushebeln. Eine Klausel, die Reklamationen auf 7 Tage beschränkt, würde gegen §§ 475, 309 BGB verstoßen, da sie die gesetzliche Gewährleistungspflicht (24 Monate) praktisch aushebeln würde. Solch eine Klausel wäre unwirksam. Lediglich Mängel, die offensichtlich direkt nach Übergabe erkennbar waren und nicht gemeldet wurden, können je nach Rechtsprechung diskutiert werden. Doch allgemein dürfen Sie Verbrauchern nicht so kurze Fristen aufzwingen. Bei B2B-Verkäufen kann man vereinbaren, dass offensichtliche Mängel innerhalb von z. B. 7 Tagen anzuzeigen sind, aber auch hier gilt § 377 HGB, nicht eine völlige Gewährleistungsausschaltung.

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