Antwortdatum: 28.12.2024
Die Stromsperre ist in § 19 Abs. 2 StromGVV bzw. GasGVV geregelt. Versorger dürfen bei Zahlungsverzug ab einem bestimmten Betrag (häufig mind. 100 Euro offen) den Anschluss sperren, wenn sie den Kunden zuvor schriftlich gemahnt und eine Sperrandrohung ausgesprochen haben. Zwischen Androhung und Sperre müssen mindestens vier Wochen liegen. Private Haushalte genießen Schutz, wenn der Kunde nachweist, dass eine Sperre zu existenziellen Härten führt. Mit Sozialträgern oder Ratenzahlungsplänen lässt sich oft eine Sperre verhindern. Trotzdem liegt die Entscheidung letztlich beim Versorger, wenn alle Mahnungen erfolglos bleiben. Bei missbräuchlicher Sperrung kann man sich an die Schlichtungsstelle Energie wenden.