Antwortdatum: 13.12.2024
Grundsätzlich wird beim direkten Stromverkauf an Dritte ein Energieversorgungsverhältnis begründet. Das EnWG könnte zur Anwendung kommen, wenn Sie ein eigenes Leitungsnetz aufbauen. Geringfügige Lieferungen an Nachbarn gelten oft als 'private Stromleitung' und nicht als öffentliches Netz. Doch die Abgrenzung ist knifflig: Sobald es sich um gewerbliche Stromlieferung handelt, könnten Netzentgelte, Konzessionsabgaben oder Meldepflichten greifen. Auch müsste geprüft werden, ob Sie eine Messvorrichtung und Messkonzepte installieren. Im Zweifel empfiehlt sich eine Abstimmung mit dem Netzbetreiber und ggf. der Bundesnetzagentur, um kein unzulässiges Kleinnetz zu betreiben. Manche entlasten sich, indem sie eine Minimalpauschale oder eine gemeinsame PV-Anlage im Mieterstrom-Kontext realisieren.