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Darf ein Stromlieferant seinen Kunden einseitig den Tarif ändern?

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Frage vom Besucher

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26.11.2024

Ich habe einen Vertrag über einen bestimmten Stromtarif, aber jetzt behauptet mein Lieferant, er könne wegen steigender Börsenpreise die Kosten einfach erhöhen. Steht das im Energiewirtschaftsgesetz, oder muss er sich an bestimmte Fristen und Mitteilungen halten?

Website-Administration 29.11.2024
Antwortdatum: 29.11.2024

Eine einseitige Tarifänderung durch den Versorger ist nur möglich, wenn im Vertrag oder in den AGB entsprechende Preisanpassungsklauseln stehen, die transparent und fair ausgestaltet sind. Der Versorger ist verpflichtet, Preisänderungen rechtzeitig anzukündigen, meist mindestens sechs Wochen im Voraus. Verbraucher haben dann das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Das Energiewirtschaftsgesetz verlangt, dass Preisänderungen sachlich gerechtfertigt sind und nicht willkürlich erfolgen. Unangekündigte Preiserhöhungen oder intransparente Klauseln sind unwirksam. Falls Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben, können Sie sich an eine Verbraucherzentrale oder Schlichtungsstelle Energie wenden und ggf. ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen.

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