Antwortdatum: 29.11.2024
Eine einseitige Tarifänderung durch den Versorger ist nur möglich, wenn im Vertrag oder in den AGB entsprechende Preisanpassungsklauseln stehen, die transparent und fair ausgestaltet sind. Der Versorger ist verpflichtet, Preisänderungen rechtzeitig anzukündigen, meist mindestens sechs Wochen im Voraus. Verbraucher haben dann das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Das Energiewirtschaftsgesetz verlangt, dass Preisänderungen sachlich gerechtfertigt sind und nicht willkürlich erfolgen. Unangekündigte Preiserhöhungen oder intransparente Klauseln sind unwirksam. Falls Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben, können Sie sich an eine Verbraucherzentrale oder Schlichtungsstelle Energie wenden und ggf. ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen.