Antwortdatum: 30.11.2024
Wenn ein Unterhaltstitel besteht (etwa ein gerichtlicher Beschluss oder ein notarieller Unterhaltsvergleich), der den ausstehenden Betrag genau beziffert, können Sie die Zwangsvollstreckung einleiten. Dazu müssen Sie einen Vollstreckungsauftrag beim Gerichtsvollzieher oder eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber des Schuldners veranlassen. Ein bestehender Titel ist Voraussetzung, ohne den keine Pfändung möglich ist. Alternativ können Sie die Unterhaltsvorschusskasse für Kinderunterhalt einschalten, wenn der Pflichtige nicht zahlt. Mit einem vollstreckbaren Titel ist es also relativ unkompliziert, die rückständigen Beträge beizutreiben, sofern der Verpflichtete leistungsfähig ist.