Antwortdatum: 07.11.2024
Bei wesentlicher Änderung der finanziellen Verhältnisse kann ein Unterhaltsverpflichteter eine Abänderungsklage stellen. Wenn das Familiengericht (ggf. in zweiter Instanz das Oberlandesgericht) feststellt, dass das Einkommen signifikant gesunken ist, kann der Unterhaltstitel herabgesetzt werden. Der ursprüngliche Titel bleibt aber gültig, solange kein neues Urteil oder Vergleich existiert. Wer eine Verringerung anstrebt, muss dem Gericht glaubhaft machen, dass die Verringerung des Einkommens nicht selbst verschuldet ist (z. B. mutwillige Kündigung). Gelingt der Nachweis, passt das Gericht den Unterhalt an die aktuelle Leistungsfähigkeit an.