Antwortdatum: 28.11.2024
Bei einer Stiefkindadoption wird das Kind rechtlich vollständig in die Familie integriert, der Stiefelternteil erhält volle Elternrechte. Voraussetzung ist, dass das Kind bereits in der neuen Familie integriert ist und der sorgeberechtigte leibliche Elternteil zustimmt. Ist ein zweiter Elternteil noch vorhanden und sorgeberechtigt, muss dieser seine Einwilligung abgeben, sonst kann das Familiengericht die Adoption nicht aussprechen. Mit der Adoption wird das verwandtschaftliche Verhältnis zum ursprünglichen Elternteil beendet, einschließlich Unterhalts- und Erbrecht. Damit es dem Kindeswohl entspricht, prüft das Jugendamt die Bindung zwischen Stiefelternteil und Kind. Das Gericht entscheidet schließlich, ob die Adoption gewährt wird.