Antwortdatum: 02.01.2025
Ein Umgangsausschluss nach § 1684 BGB ist eine extrem eingreifende Maßnahme und wird nur angeordnet, wenn das Kindeswohl erheblich gefährdet ist und mildere Mittel (z. B. begleiteter Umgang) nicht ausreichen. Das Gericht prüft sehr genau, ob der Umgang dem Kind schadet, zum Beispiel bei Gewalt, Missbrauch oder gravierenden psychischen Beeinträchtigungen. In solchen Fällen kann der Kontakt zeitweilig oder dauerhaft untersagt werden. Meist werden zunächst weniger drastische Maßnahmen wie ein begleiteter Umgang oder Auflagen an den umgangsberechtigten Elternteil erwogen. Ein vollständiger Ausschluss ist also möglich, aber nur als letztes Mittel zum Schutz des Kindes.