Antwortdatum: 08.12.2024
Im Urheberrecht existieren diverse Schranken (§§ 44a ff. UrhG), die ermöglichen, dass bestimmte Nutzungen ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt sind. Beispiele sind das Zitatrecht (man darf aus Werken zitieren, wenn es einen eigenen Zweck erfüllt), Privatkopie (Kopien zum rein privaten Gebrauch, ohne Verbreitung), Berichterstattung über Tagesereignisse oder Nutzung in Schule und Wissenschaft. Allerdings sind diese Schranken eng auszulegen. Etwa muss ein Zitat immer einen inhaltlichen Bezug zum eigenen Text haben. Die Schranken sollen das Interesse der Allgemeinheit an Bildung und Information abwägen gegen das Urheberinteresse an Vergütung und Kontrolle.