Antwortdatum: 31.12.2024
Zivilrechtliche Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen verjähren nach den allgemeinen Regeln, meist in drei Jahren ab Kenntnis des Verletzers und der Verletzung (§ 195 BGB), spätestens jedoch nach zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Sofern man erst später erfährt, wer der Verletzer ist, kann die Frist ab Kenntniserlangung beginnen. Allerdings unterscheiden sich die Details, etwa wenn die Verletzung fortwährend andauert (z. B. dauerhaft online). Strafrechtliche Aspekte können abweichende Fristen haben. Es ist ratsam, bei Kenntnis einer Verletzung zeitnah rechtlich vorzugehen.