Antwortdatum: 12.12.2024
Gebrauchsmuster schützen nur technische Erfindungen, keine Verfahren oder reine Software. Da Software in Deutschland nicht als solche als Gebrauchsmuster eintragbar ist, kommt das Gebrauchsmuster kaum infrage. Man müsste prüfen, ob eine technische Vorrichtung vorliegt, die sich als Gebrauchsmuster eintragen lässt, oder ob ein patentfähiger technischer Charakter vorliegt.