Antwortdatum: 08.12.2024
Ein Geschmacksmuster, heute als ‚eingetragenes Design‘ bezeichnet, schützt die äußere Gestaltung eines Erzeugnisses. Man beantragt es beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder als Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim EUIPO für die gesamte EU. Ein erfolgreich eingetragenes Design verbietet Dritten, das identische oder sehr ähnliche Design ohne Erlaubnis gewerblich zu nutzen.