Antwortdatum: 13.11.2024
Eine eingetragene Marke muss ernsthaft genutzt werden, sonst droht nach fünf aufeinanderfolgenden Jahren Nichtbenutzung die Verwirkung. Dritte können eine Löschungsklage oder Löschungsantrag stellen, wenn die Marke nicht im rechtserhaltenden Umfang genutzt wurde. Das markenrechtliche Nutzungsgebot soll verhindern, dass Marken nur ‚geparkt‘ und blockiert werden, ohne tatsächlichen Einsatz.