Antwortdatum: 11.11.2024
Bei Diensterfindungen regelt das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG), dass der Arbeitgeber Anspruch auf Erfindungen hat, die im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit entstehen. Der Erfinder muss sie melden. Der Arbeitgeber kann die Erfindung in Anspruch nehmen und muss dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung zahlen. Bleibt die Erfindung privat, falls sie außerhalb des Aufgabenbereichs liegt und ohne betriebliche Ressourcen entwickelt wurde, kann der Arbeitnehmer sie selbst vermarkten.