Antwortdatum: 15.12.2024
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Kunsturhebergesetz (KUG) regeln, dass jeder Betroffene zustimmen muss, wenn er klar erkennbar abgebildet wird. Ausnahmen bestehen für Bilder einer Versammlung, Zeitgeschichte oder Personen der Zeitgeschichte. Bei Street-Fotografie muss man oft ein ‚berechtigtes Interesse‘ annehmen, wenn es sich um eine Szenerie ohne gezielte Porträtabsicht handelt. Doch wenn jemand eindeutig erkennbar im Vordergrund steht, kann das Recht am eigenen Bild verletzt sein. Am besten Einverständnis einholen oder auf Anonymisierung achten.