Antwortdatum: 07.12.2024
Eine stille Gesellschaft entsteht, wenn sich eine Person (stiller Gesellschafter) mit einer Vermögenseinlage an einem Geschäft beteiligt, ohne nach außen in Erscheinung zu treten. Diese Einlage geht in das Betriebsvermögen des Geschäftsinhabers über. Der stille Gesellschafter erhält eine Gewinnbeteiligung, haftet jedoch nicht nach außen. Er hat in der Regel kein Mitspracherecht in der Geschäftsführung, sondern nur Kontrollrechte. Nach außen bleibt das Unternehmen ein Einzelunternehmen oder eine andere Rechtsform, die stille Gesellschaft ist ein reines Innenverhältnis. Bei Verlusten kann die Einlage gemindert werden, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.