Antwortdatum: 05.12.2024
Die Abberufung eines Geschäftsführers aus dem Amt ist gemäß § 38 GmbHG grundsätzlich jederzeit möglich, ohne dass es eines wichtigen Grundes bedarf. Die Gesellschafterversammlung kann beschließen, ihn abzuberufen. Die Wirksamkeit der Abberufung ist unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen zur Dauer. Allerdings bleibt der Dienstvertrag bestehen. Daraus können Schadensersatzansprüche oder Abfindungen resultieren, falls eine vorzeitige Kündigung ohne wichtigen Grund erfolgt. Man trennt zwischen Organstellung (Amtsenthebung) und Anstellungsvertrag (Kündigung). Will man den Geschäftsführer auch als Arbeitnehmer kündigen, bedarf es ggf. besonderer Regeln.