Antwortdatum: 13.11.2024
Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) gelten kraft Rechtsform als Kaufleute nach HGB und sind damit buchführungspflichtig. Sie müssen nach kaufmännischen Grundsätzen Bücher führen, eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstellen, teils auch einen Jahresabschluss mit Anhang. Eine vereinfachte EÜR ist nicht zulässig. Zweck ist die erhöhte Publizität und Rechenschaft, denn Kapitalgesellschaften haften nur beschränkt, weshalb der Gesetzgeber eine umfassende Rechnungslegung vorschreibt. Auch die Offenlegung im Bundesanzeiger ist je nach Größenkategorie Pflicht.