Antwortdatum: 18.12.2024
Vorstand und Aufsichtsrat einer AG können persönlich in Haftung genommen werden, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzen und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht (§ 93 AktG). Typisch ist die ‚Business Judgment Rule‘, die vorsieht, dass ein pflichtgemäßes, gut informiertes Handeln im Unternehmensinteresse Haftung ausschließt. Handeln Vorstände aber grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Gesellschaft, kann Schadensersatz fällig werden. D&O-Versicherungen (Directors & Officers) sichern oft das persönliche Vermögen ab. Mitglieder des Aufsichtsrats haften ebenfalls, falls sie Kontrollaufgaben grob vernachlässigen.